Erleichterter Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Wehr- und Zivildienst RCDS Bayern

Erleichterter Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Wehr- und Zivildienst

Erleichterter Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Wehr- und Zivildienst

Der RCDS in Bayern spricht sich für eine erleichterte Zulassung von Wehr- und im Inland Sozialdienstleistenden (BuFDi, FSJ, FÖJ) zu zulassungsbeschränkten Studiengängen aus.

 

Aktuelle Situation

Bisher werden Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen in Bayern nach den folgenden Quoten vergeben:

  1. 25% der Plätze werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben,
  2. 65% nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Art. 5 Abs. 5 BayHZG und
  3. 10 % nach der bisher abgeleisteten Wartezeit[1].

Dieses Modell bietet Wehr- und Sozialdienstleistenden die Möglichkeit ihre Dienstzeit nach Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung als Wartezeit in Höhe der vergangenen Halbjahre als Wartesemester anrechnen zu lassen. Hierbei konkurrieren sie jedoch um die 10% der entsprechenden Studienplätze mit denjenigen, welche sich nicht freiwillig für die Gesellschaft oder das Vaterland einsetzen, was im Angesicht der Verdienste der Wehr- und Sozialdienstleistenden nicht gerechtfertigt erscheint.

Neben dieser angeführten Würdigung der Verdienste könnte der erleichterte Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen auch eine Motivation für junge Menschen sein, sich im Wehr- oder Sozialdienst zu engagieren, bis die entsprechende Wartezeit für den jeweiligen Platz im gewünschten Studiengang abgeleistet ist. Dies würde nicht nur positive Einflüsse auf die berufliche und charakterliche Bildung der jeweiligen Studienbewerber haben, sondern auch durch die verschiedenen Beteiligungsformen einen Mehrwert für das Allgemeinwohl darstellen[2].

 

Folgende Modelle erachtet der RCDS in Bayern als tauglich zur Durchsetzung der erleichterten Zulassung von Wehr- und im Inland Sozialdienstleisten:

 

  1. Die erhöhte Anrechnung der Dienstzeit als Wartesemester

Die während der Dienstzeit bisher als einzelne Wartesemester angerechneten Halbjahre könnten verdoppelt werden, sodass den Studienbewerbern schneller ein Studienplatz durch das Wartelistenverfahren zugeteilt werden kann.

 

  1. Die Erwägung als Kriterium für das ergänzende Hochschulauswahlverfahren nach Art. 5 Abs. 5 BayHZG

Bisher gelten für das ergänzende Hochschulauswahlverfahren „die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen“[3]als besonders zu berücksichtigende Maßstäbe, solange diese Kriterien Aufschluss über die Eignung für den jeweiligen Studiengang geben. An dieser Stelle könnten zumindest die anrechnungstechnische Gleichstellung der Dienstzeit erfolgen.

Alternativ bietet sich den Hochschulen bereits jetzt gemäß Art. 5 Abs. 5 S. 3 BayHZG die Möglichkeit, weitere Kriterien in Absprache mit dem zuständigen Staatsministerium zum Auswahlverfahren hinzuzunehmen. Die Einführung der abgeleisteten Dienstzeit als Kriterium, könnte folglich jeder Zeit erfolgen und durch den Beschluss der Hochschulen oder durch Vorschlag des Staatsministeriums vorangebracht werden.

Fazit

Der RCDS in Bayern weiß um die Verdienste der Freiwilligen in Wehr- und Sozialdienst um die Gesellschaft und das Vaterland, weshalb er diese besonders würdigen möchte. Sollten die jeweiligen Bewerber nach Ablauf Ihrer Dienstzeit das Studium eines zulassungsbeschränkten Studiengangs an einer bayerischen Hochschule aufnehmen wollen, fordern wir ausdrücklich einen erleichterten Zugang für diese. Neben dem Aspekt der Verdienstbelohnung soll durch die Möglichkeit eines erleichterten Zugangs zum gewünschten Studienfach das Interesse am Dienst zum Wohle der Gesellschaft geweckt werden.

 

[1]Vgl. Art. 5 Abs.4 BayHGZ.

[2]Vgl. Fischer, Jörn: Freiwilligendienste und ihre Wirkung – vom Nutzen des Engagements. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“, B 48/2011 v. 24.11.2011, S. 54-62.

[3]Vgl. Art.5 Abs. 5 Nr. 3BayHGZ.

Zurück

Essenziell

Essenzielle Cookies sind für den Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich und können daher nicht deaktiviert werden.

Cookie-Informationen

Statistiken

Statistik-Cookies erlauben das Erfassen anonymer Informationen darüber, wie Sie unsere Webseite nutzen. Sie helfen uns dabei, Ihr Nutzererlebnis und unsere Inhalte zu verbessern.

Cookie-Informationen

Externe Medien

Externe Medien-Cookies erlauben das Laden von Medieninhalten aus externen Quellen. Sie können auch während des Besuchs der Webseite aktiviert werden, wenn Sie auf blockierte Medieninhalte stoßen.

Cookie-Informationen